03.02.2020 /

Heizen mit erneuerbaren Energien

Heizen mit erneuerbaren Energien- Förderprogramm des BAFA

Seit dem 01.01.2020 gibt es verbesserte Förderkonditionen, wenn Sie in Ihren Heizungsanlagen erneuerbare Wärme nutzen. Die Höhe der Förderung wird als prozentualer Anteil der tatsächlich für den Austausch bzw. die Erweiterung der Heizungsanlage entstandenen förderfähigen Kosten berechnet. Seit dem 02.01.2020 können Anträge über das elektronische Antragsformular beim Bundessamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gestellt werden. Hier ein kurzer Überblick über die Programmbestandteile:

 

Was wird bei Neubauten gefördert?

In Neubauten werden Solarkollektoranlagen mit 30% der förderfähigen Kosten und Biomasse- sowie Wärmepumpenanlagen mit 35% der förderfähigen Kosten gefördert, sofern sie die entsprechenden technischen Mindestanforderungen erfüllen.

 

Was wird bei bestehenden Gebäuden gefördert?

In bestehenden Gebäuden, d. h. solchen, in denen zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits seit mehr als 2 Jahren ein Heizungs- bzw. Kühlsystem in Betrieb genommen war, das ersetzt oder unterstützt werden soll, werden u.a. gefördert:

 

 

Solarthermieanlagen

Die Errichtung oder Erweiterung von Solarthermieanlagen zur thermischen Nutzung wird unter bestimmten Voraussetzungen mit bis zu 30 % der förderfähigen Kosten gefördert.

 

 

Biomasseanlagen

Gefördert wird die Installation von Öfen zur Verbrennung von Biomassepellets –hackschnitzeln sowie besonders emissionsarme Scheitholzvergaserkessel ab 5 kW Nennwärmeleistung zur thermischen Nutzung. Die Förderung beträgt bis zu 35% der förderfähigen Kosten.

 

 

Effiziente Wärmepumpenanlagen

Gefördert wird die Errichtung von effizienten Wärmepumpenanlagen einschließlich der Nachrüstung. Die Förderung beträgt bis zu 35% der förderfähigen Kosten.

 

 

Austauschprämie für Ölheizungen

Wird eine Ölheizung durch eine der oben genannten Anlagen ersetzt, erhöht sich der gewährte Fördersatz um 10 Prozentpunkte. Dadurch ergibt sich für Heizungen, die ausschließlich erneuerbare Energien nutzen, ein Fördersatz von 45% und für Heizungen, die sowohl erneuerbare Energien als auch Erdgas nutzen ein Fördersatz von 40%. Bei einer Austauschpflicht gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV) § 10 kann keine Förderung gewährt werden.

 

 

Wichtig zu beachten:

  • Die Antragstellung muss vor Vorhabenbeginn erfolgen. Als Vorhabenbeginn gilt die Bestellung der Anlage. Maßgeblich ist das Eingangsdatum des Antrages beim BAFA.
  • Für alle Programmbestandteile gibt es weitere Informationen, genaue Fördervoraussetzungen und einen Überblick über förderfähige Maßnahmen. Diese finden Sie hier